Was tun wenn?

Wenn Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einem Verkehrsunfall verwickelt wurden,
sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfanges und der Schadenhöhe zu
beauftragen .
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits
einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das
Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe bis 750 Euro) genügt ein Kostenvorschlag.

2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe ist
Voraussetzung dafür, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche
in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe
gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und deshalb beseitigt
werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch
dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die
Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann zudem die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

3. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls
offenbarungspflichtig. Mit dem Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem
eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Die Höhe einer eventuellen merkantilen (Kaufmännische) Wertminderung kann in der
Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen
verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis
eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Das heißt das die Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer bezahlt werden. Es sei
denn Sie können Belegen das Sie Ersatzteile mit Mehrwertsteuer gekauft haben. In diesem
Fall können Sie die MWST ind der angefallenen Höhe bei der Gegnerischen Versicherung
einreichen.

6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur
Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des
Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-
Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn
Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte
Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein
unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement
ausgeschaltet wird.

9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines
Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu tragen .

10.Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass eine neutrale und
unabhängige Ermittlung des Schadens gewährleistet wird.

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